Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-12, I-10 W 9/04

I-10 W 9/04Tribunal supérieur12 févr. 2004

Regest

RpflG § 11 Abs. 1 ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 Dem Rechtsmittelbeklagten ist nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, bevor das Rechtsmittel begründet wor-den ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Berufung ausdrücklich fristwahrend einelegt worden ist oder nicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 9/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-12

Aktenzeichen: I-10 W 9/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0212.I10W9.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

RpflG § 11 Abs. 1

ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1

Dem Rechtsmittelbeklagten ist nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, bevor das Rechtsmittel begründet wor-den ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Berufung ausdrücklich fristwahrend einelegt worden ist oder nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 31.10.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2003 sind von dem Beklagten an Kosten EUR 549,50 (in Buch-staben: fünfhundertneunundvierzig und 50/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.10.2003 an die Klägerin zu erstatten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägern vom 06.10.2003 wird abgewiesen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin.

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