Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-29, I-10 U 105/03

I-10 U 105/03Tribunal supérieur29 janv. 2004

Regest

BGB § 535 Zur Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Gewerberaummietverhältnis an-zunehmen ist, wenn Vermieter und Mieter in Kenntnis eines beabsich-tigten Umbaus zu Wohnzwecken eine als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnete Vereinbarung treffen und dabei als Vertragszweck den Betrieb "einer Werkstatt-Einrichtungen" angeben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 105/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-29

Aktenzeichen: I-10 U 105/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0129.I10U105.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

BGB § 535

Zur Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Gewerberaummietverhältnis an-zunehmen ist, wenn Vermieter und Mieter in Kenntnis eines beabsich-tigten Umbaus zu Wohnzwecken eine als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnete Vereinbarung treffen und dabei als Vertragszweck den Betrieb "einer Werkstatt-Einrichtungen" angeben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Juni 2003 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf wird mit der Maßgabe, dass der zur Kennzeichnung des zu räumen-den Mietobjekts im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommene Lageplan dem vorliegenden Urteil beigefügt wird, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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