I-10 W 107/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-22, I-10 W 107/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-22, I-10 W 107/03
I-10 W 107/03Tribunal supérieur22 janv. 2004
Regest
BGB § 209 Abs. 1 BGB a.F. KostO §§ 15, 17 Abs. 2, 143, 154, 156 1. Der Anrufung des Landgerichts durch den Notar aufgrund einer Beanstandung des Kostenschuldners kommt in analoger Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. verjäh-rungsunterbrechende Wirkung zu. 2. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Anrufung des Gerichts durch den Notar kommt es nicht darauf an, ob zugleich eine den Anforderungen des § 154 KostO genügende Kostenrechnung vorliegt. 3. Der Notar kann ungeachtet der Voraussetzungen des § 15 KostO Nachforderungen wegen unrichtigen Gebührenansatzes erheben bis zum Eintritt der Verjährung nach § 196 Ziff. 15 BGB; ausgeschlossen ist eine Nachforderung nach rechtskräftiger Ent-scheidung im Verfahren nach § 156 KostO. 4. Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde und damit Gegenstand der Ver-jährung und deren Unterbrechung ist der aufgrund der Notartätigkeit entstandene, sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Gebührenanspruch als gan-zer, nicht lediglich ein infolge Falschberechnung zunächst zu niedrig bemesser Be-trag.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 107/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-22
Aktenzeichen: I-10 W 107/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0122.I10W107.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
BGB § 209 Abs. 1 BGB a.F.
KostO §§ 15, 17 Abs. 2, 143, 154, 156
Der Anrufung des Landgerichts durch den Notar aufgrund einer Beanstandung des Kostenschuldners kommt in analoger Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. verjäh-rungsunterbrechende Wirkung zu.
Für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Anrufung des Gerichts durch den Notar kommt es nicht darauf an, ob zugleich eine den Anforderungen des § 154 KostO genügende Kostenrechnung vorliegt.
Der Notar kann ungeachtet der Voraussetzungen des § 15 KostO Nachforderungen wegen unrichtigen Gebührenansatzes erheben bis zum Eintritt der Verjährung nach § 196 Ziff. 15 BGB; ausgeschlossen ist eine Nachforderung nach rechtskräftiger Ent-scheidung im Verfahren nach § 156 KostO.
Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde und damit Gegenstand der Ver-jährung und deren Unterbrechung ist der aufgrund der Notartätigkeit entstandene, sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Gebührenanspruch als gan-zer, nicht lediglich ein infolge Falschberechnung zunächst zu niedrig bemesser Be-trag.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18.09.2003 wird kosten-pflichtig als unzulässig verworfen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
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