VII-Verg 55/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-07, VII-Verg 55/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-07, VII-Verg 55/02
VII-Verg 55/02Tribunal supérieur7 janv. 2004
Regest
GWB §§ 128 Abs. 1, 2, 3 und 4 Leitsätze: 1. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens (und damit das Äquivalenzprinzip) stellt den in erster Linie maßgebenden An-knüpfungspunkt für die Gebührenbemessung der Vergabekammer nach § 128 Abs. 1 und 2 GWB dar. Dem auf dem Kostendeckungsprinzip beruhenden Ge-sichtspunkt des personellen und sachlichen Aufwandes kommt hierbei (ledig-lich) eine korrigierende Funktion zu. 2. Hinsichtlich des Bemessungskriteriums der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens hat die Vergabekammer einen Be-wertungsspielraum. Infolge dessen kann die Aufhebung einer Gebührenfest-setzung nur angezeigt sein, sofern das Äquivalenzprinzip grob verletzt ist. 3. Zur Bemessung der Gebühr der Vergabekammer nach Rücknahme des Nach-prüfungsantrags. 4. Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.7.2000, Az. Verg 1/00 = NZBau 2000, 486). OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.1.2004, Az. VII - Verg 55/02
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 55/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-07
Aktenzeichen: VII-Verg 55/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0107.VII.VERG55.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Leitsätze
GWB §§ 128 Abs. 1, 2, 3 und 4
Leitsätze:
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Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens (und damit das Äquivalenzprinzip) stellt den in erster Linie maßgebenden An-knüpfungspunkt für die Gebührenbemessung der Vergabekammer nach § 128 Abs. 1 und 2 GWB dar. Dem auf dem Kostendeckungsprinzip beruhenden Ge-sichtspunkt des personellen und sachlichen Aufwandes kommt hierbei (ledig-lich) eine korrigierende Funktion zu.
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Hinsichtlich des Bemessungskriteriums der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens hat die Vergabekammer einen Be-wertungsspielraum. Infolge dessen kann die Aufhebung einer Gebührenfest-setzung nur angezeigt sein, sofern das Äquivalenzprinzip grob verletzt ist.
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Zur Bemessung der Gebühr der Vergabekammer nach Rücknahme des Nach-prüfungsantrags.
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Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.7.2000, Az. Verg 1/00 = NZBau 2000, 486).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.1.2004, Az. VII - Verg 55/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung vom 1.10.2002 (Az. VK VOB 12/2002) wird zurückgewiesen.
Soweit die Festsetzung der Gebühr der Vergabekammer angefoch-ten worden ist, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Auf-wendungen werden nicht erstattet.
Hinsichtlich des auf die Feststellung der Vergabekammer, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antrags-gegnerin im Nachprüfungsverfahren notwendig war, entfallenden Teils der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufwendungen der Antragsgeg-nerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren (soweit die sofortige Be-schwerde sich gegen die Feststellung der Vergabekammer richtete, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren notwendig war): bis zu 73.000 Euro.
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