I-10 U 86/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-18, I-10 U 86/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-18, I-10 U 86/03
I-10 U 86/03Tribunal supérieur18 déc. 2003
Regest
BGB §§ 538, 541 a.F. 1. Kündigt der Hauptvermieter das (hier: bis März 2006) befristete Hauptmietverhält-nis wegen Zahlungsverzugs des ersten Untervermieters und verlangt er von dem Endmieter die Herausgabe des Grundstücks, haftet der zweite Untervermieter dem dritten Untervermieter nur dann gemäß § 538 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz (hier: entgangene Mieteinnahmen aus dem Vertrag mit dem Endmieters), wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat. 2. Der erste Untervermieter ist in Bezug auf die Gebrauchsgewährungspflicht nicht Erfüllungsgehilfe des zweiten Untervermieters.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 86/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-18
Aktenzeichen: I-10 U 86/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1218.I10U86.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
BGB §§ 538, 541 a.F.
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Kündigt der Hauptvermieter das (hier: bis März 2006) befristete Hauptmietverhält-nis wegen Zahlungsverzugs des ersten Untervermieters und verlangt er von dem Endmieter die Herausgabe des Grundstücks, haftet der zweite Untervermieter dem dritten Untervermieter nur dann gemäß § 538 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz (hier: entgangene Mieteinnahmen aus dem Vertrag mit dem Endmieters), wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat.
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Der erste Untervermieter ist in Bezug auf die Gebrauchsgewährungspflicht nicht Erfüllungsgehilfe des zweiten Untervermieters.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. April 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-gladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Par-teien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.421,86 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93 %, der Beklagte zu
7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trags leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorab in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
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