I-2 U 101/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-20, I-2 U 101/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-20, I-2 U 101/02
I-2 U 101/02Tribunal supérieur20 nov. 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 101/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-20
Aktenzeichen: I-2 U 101/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1120.I2U101.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Mai 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Widerkla-ge wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten, dieje-nigen des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 u. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 220.000,00 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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