Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-10, 10 W 3/03

10 W 3/03Tribunal supérieur10 juil. 2003

Regest

Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs über die Kosten erfasst nur dann die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits, wenn es ausreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien gibt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 3/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-10

Aktenzeichen: 10 W 3/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0710.10W3.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs über die Kosten erfasst nur dann die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits, wenn es ausreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien gibt.

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.01.2002 (Kassenzeichen 3373912109) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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