Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-11, I-4 U 207/01

I-4 U 207/01Tribunal supérieur11 juin 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-4 U 207/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-11

Aktenzeichen: I-4 U 207/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0611.I4U207.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) wird das am 4. Oktober 2001 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 15.268,71 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom 16. Oktober 1997 entsteht, soweit der Ersatzanspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergeht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 1) zu 33 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 33 % und die Beklagte zu 1) 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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