I-2 U 181/99•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-05, I-2 U 181/99
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-05, I-2 U 181/99
I-2 U 181/99Tribunal supérieur5 juin 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 181/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-05
Aktenzeichen: I-2 U 181/99
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0605.I2U181.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. August 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt,
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle
mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unter-
lassen,
aa)
Aufbauten für Müllsammelfahrzeuge mit einer Einrichtung zur Über-
wachung des vom Fahrerhaus nicht einsehbaren Rückraumbereiches
oberhalb der Trittbretter, die nach dem Einlegen des Rückwärtsganges
dort vorhandene Hindernisse im Fahrerhaus anzeigt,
und/oder
bb)
Einrichtungen zur Überwachung des vom Fahrerhaus nicht einsehbaren
Rückraumbereiches von Müllsammelfahrzeugen oberhalb der Trittbretter,
die nach dem Einlegen des Rückwärtsganges dort vorhandene Hinder-
nisse im Fahrerhaus anzeigen,
im Geltungsbereich des deutschen Patents 39 18 998 herzustellen, an-
zubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-
nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei das
Verbot der Herstellung nur die Beklagten zu 1) und zu 2) betrifft,
bei denen die Überwachungsvorrichtung als optoelektronischer Reflek-
tions-Lichttaster ausgebildet und mittels eines Stromkreises mit einem
Relais verbunden ist, das so geschaltet ist, dass es ein Motorstoprelais
ansteuert, welches das Abschalten des Antriebsmotors auf elektrischem
Wege bewirkt, und bei denen in die Ausgangsleitung des optoelektro-
nischen Reflektions-Lichttasters ein Überwachungs- und Schaltrelais
integriert ist, das bei seinem Ansprechen eine Drehzahlbegrenzung des
Antriebsmotors bewirkt;
b) der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die
zu 1.a) bezeichneten Handlungen in der Zeit seit dem 18. Januar 1994
begangen haben, und zwar unter Angabe
aa)
hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) der Herstellungsmengen und
-zeiten, hinsichtlich der Beklagten zu 3) hinsichtlich der Menge der
erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
bb)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen (und
gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und –preisen sowie der
Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (einschließlich
solcher der öffentlichen Hand);
cc)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen (und
gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und –preisen;
dd)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
ee)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu 1.a) bezeichneten, in der Zeit seit dem 18. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
II.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 256.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 256.000 €.
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