Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-22, I-5 U 33/00

I-5 U 33/00Tribunal supérieur22 mai 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-5 U 33/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-22

Aktenzeichen: I-5 U 33/00

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0522.I5U33.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Das am 15. November 2000 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 163.994,76 EUR nebst 4 % Zinsen vom 27. Mai 1999 an zu zahlen.

Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Nov. 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zu-rückgewiesen.

Im übrigen bleibt es bei der Abweisung der weitergehenden Klage.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 53 % und die Klägerin 47 %, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläge-rin veranlassten Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubi-gers abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckba-ren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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