Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-20, 10 W 30/03 und 10 W 31/03

10 W 30/03 und 10 W 31/03Tribunal supérieur20 mai 2003

Regest

1. Unter den besonderen Gegebenheiten des aktienrechtlichen Spruchverfahrens ist es für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen. 2. Ausnahmsweise können Gründe des Vertrauensschutzes eine Sachverständigenentschädigung auf Grundlage des § 7 ZSEG gebieten, wenn das Gericht ge-rade im Hinblick auf dessen nicht erfüllte Voraussetzung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 30/03 und 10 W 31/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-20

Aktenzeichen: 10 W 30/03 und 10 W 31/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0520.10W30.03UND10W31.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Unter den besonderen Gegebenheiten des aktienrechtlichen Spruchverfahrens ist es für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen.

  2. Ausnahmsweise können Gründe des Vertrauensschutzes eine Sachverständigenentschädigung auf Grundlage des § 7 ZSEG gebieten, wenn das Gericht ge-rade im Hinblick auf dessen nicht erfüllte Voraussetzung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.12.2002 teilweise abgeändert und die ihm für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens gemäß Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.1997 zu gewährende Entschädigung auf insgesamt EUR 51.129,19 (abzüglich bereits gezahlter EUR 5.112,92) festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.1997 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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