Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-12, 10 W 34/03

10 W 34/03Tribunal supérieur12 mai 2003

Regest

Die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernimmt, sind erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denken-de Partei die Beauftragung ex ante als sachdienlich ansehen durfte. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 34/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-12

Aktenzeichen: 10 W 34/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0512.10W34.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernimmt, sind erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denken-de Partei die Beauftragung ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 03.02.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.05.2002 sind von der Klägerin an Kosten EUR 1.213,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 20.09.2002 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

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