Verg 67/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, Verg 67/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-30, Verg 67/02
Verg 67/02Tribunal supérieur30 avr. 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 67/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: Verg 67/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0430.VERG67.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des B... vom 12. Dezember 2002 (Az.: VK 1 - 83/02) werden zurückgewiesen.
Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden die (etwaigen) Mehrkosten, die durch den Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde (Antrag zu 3. ihrer Beschwerdeschrift) entstanden sind, vorab der Beigeladenen zu 1. auferlegt.
Von den übrigen im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin zu 1. zwei Drittel und die Beigeladene zu 1. ein Drittel zu tragen.
Die Antragsgegnerin zu 1. und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 203.187 Euro festgesetzt.
Für die Berechnung der den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten (Anwaltsgebühren) sind als Anteile vom vorstehend festgesetzten Streitwert maßgebend:
für die Beigeladene zu 1.: 164.335 Euro,
für die Beigeladene zu 2.: 6.155 Euro,
für die Beigeladene zu 3.: 32.697 Euro.
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