Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-29, 10 W 27/03

10 W 27/03Tribunal supérieur29 avr. 2003

Regest

Eine Entschädigung nach dem ZSEG kommt nur in Betracht, wenn eine Heranziehung zu Beweiszwecken durch das "Gericht" erfolgt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 27/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-29

Aktenzeichen: 10 W 27/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0429.10W27.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Eine Entschädigung nach dem ZSEG kommt nur in Betracht, wenn eine Heranziehung zu Beweiszwecken durch das "Gericht" erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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