III-3 Ws 117/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-04, III-3 Ws 117/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-04, III-3 Ws 117/03
III-3 Ws 117/03Tribunal supérieur4 avr. 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 117/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-04
Aktenzeichen: III-3 Ws 117/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0404.III3WS117.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der Einheitsjugend-strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Waldbröl vom 6. Oktober 1993 wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt.
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Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
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Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt, dessen Auswahl und namentliche Bestellung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal übertragen wird.
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Dem Verurteilten wird für die Dauer der Bewährungszeit aufgegeben, nach seiner Entlassung seine Anschrift und jeden Wohnungswechsel der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zu dem Aktenzeichen 1 StVK 48/03 mitzuteilen. Der Wechsel des Wohnsitzes ist auch dem Bewährungshelfer anzuzeigen.
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Der Vorsitzende überträgt die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung der Justizvollzugsanstalt.
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Der Verurteilte ist in dieser Sache aus der Haft zu entlassen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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