VII-Verg 49/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-12, VII-Verg 49/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-12, VII-Verg 49/02
VII-Verg 49/02Tribunal supérieur12 mars 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 49/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-03-12
Aktenzeichen: VII-Verg 49/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0312.VII.VERG49.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
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Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden die auf den 4.9.2002 datierten Beschlüsse (Aktenzeichen VK 9/2002) der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln in der vom stellen-planmäßigen Vertreter des Vorsitzenden der Vergabekammer (nebst Verhinderungsvermerk betreffend den Vorsitzenden der Vergabekammer), vom hauptamtlichen Beisitzer sowie vom ehren-amtlichen Beisitzer der Vergabekammer unterzeichneten Fassung und in der Fassung, die vom hauptamtlichen Beisitzer (mit Verhin-derungsvermerk zugleich für den Vorsitzenden der Vergabekam-mer) sowie vom ehrenamtlichen Beisitzer der Vergabekammer unterzeichnet worden ist, aufgehoben.
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Die Auftragsvergabe vom 24.6.2002 an die Beigeladene ist nichtig.
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Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in die Prüfung, ob es sich bei dem Angebot der Antragstellerin um ein aus der Angebotswer-tung auszuscheidendes ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A handelt, durch Aufklärung der hierfür maßgebenden, und zwar die Auskömmlichkeit des Angebotsprei-ses und die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin betreffenden tat-sächlichen Umstände erneut einzutreten und entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung - gegebenenfalls unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin - die in die engere Wahl zu zie-henden Angebote erneut zu werten.
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Die Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die notwendigen Aufwen-dungen der Antragstellerin in jenem Verfahren zu tragen hat. Die Beigeladene hat ihre im ersten Rechtszug des Nachprüfungsver-fahrens entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren not-wendig.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt.
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