Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-12, 3 U 45/02

3 U 45/02Tribunal supérieur12 mars 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 U 45/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-12

Aktenzeichen: 3 U 45/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0312.3U45.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2002 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.804,45 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A 4 Avant, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: ... zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.

Die Kläger tragen 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Beklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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