Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-30, 8 U 62/02

8 U 62/02Tribunal supérieur30 janv. 2003

Regest

Ob ein Krankenhausträger verpflichtet ist, einem Patienten auf dessen Verlangen die ladungsfähigen Personalien des mit seiner Behandlung befassten ärztlichen und pflegerischen Personals mitzuteilen, hängt von dem nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Rechtschutzinteresse der Beteiligten ab. Ein solcher Anspruch ist zu verneinen, wenn dem Patienten die umfassende Behandlungsdokumentation vorliegt und sein Auskunftsbegehren alleine der Beschaffung weiterer Beweismittel gegen den in Anspruch genommenen Krankenhausträger dienen soll.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 62/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-30

Aktenzeichen: 8 U 62/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0130.8U62.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Leitsätze

Ob ein Krankenhausträger verpflichtet ist, einem Patienten auf dessen Verlangen die ladungsfähigen Personalien des mit seiner Behandlung befassten ärztlichen und pflegerischen Personals mitzuteilen, hängt von dem nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Rechtschutzinteresse der Beteiligten ab. Ein solcher Anspruch ist zu verneinen, wenn dem Patienten die umfassende Behandlungsdokumentation vorliegt und sein Auskunftsbegehren alleine der Beschaffung weiterer Beweismittel gegen den in Anspruch genommenen Krankenhausträger dienen soll.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird - soweit die Parteien nicht den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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