Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-09, 10 U 203/01

10 U 203/01Tribunal supérieur9 janv. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 U 203/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-09

Aktenzeichen: 10 U 203/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0109.10U203.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 5. Oktober 2001 verkün-dete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mön-chengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 17.456,32 DM nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 28. Mai 2001 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.473,88 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Dis-kontüberleitungsgesetzes von 1998 seit dem 19. April 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden unter den Parteien wie folgt verteilt:

I. Instanz

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die au-ßergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) fallen jeweils zu 23 % dem Kläger und zu 77 % dem Beklagten zu 1) zur Last.

II. Instanz

Die Gerichtskosten werden zu 15 % den Klägern, zu 75 % dem Beklagten zu 1) und zu 10 % der Beklagten zu 2) auferlegt.

Den Klägern fallen jeweils 15 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zur Last.

Der Beklagte zu 1) hat 75 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen, die Beklagte zu 2) 10 %.

Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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