Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-07, 24 U 75/02

24 U 75/02Tribunal supérieur7 janv. 2003

Regest

Erfüllt ein Hausverwalter bei Abschluss von Verträgen Aufgaben, die ihm typischerweise zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind - hier Anmietung von Ablesegeräten zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen -, so kann sein Verhandlungspartner ohne Offenkundigkeit der Stellvertretung nach § 164 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht davon ausgehen, dass der Verwalter als Vertreter des Hauseigentümers handelt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 75/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-07

Aktenzeichen: 24 U 75/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0107.24U75.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 675,164,535

Leitsätze

Erfüllt ein Hausverwalter bei Abschluss von Verträgen Aufgaben, die ihm typischerweise zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind - hier Anmietung von Ablesegeräten zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen -, so kann sein Verhandlungspartner ohne Offenkundigkeit der Stellvertretung nach § 164 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht davon ausgehen, dass der Verwalter als Vertreter des Hauseigentümers handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Mai 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Der Termin vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.

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