Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-17, I-20 U 150/02

I-20 U 150/02Tribunal supérieur17 déc. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 150/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-17

Aktenzeichen: I-20 U 150/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1217.I20U150.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal ab-geändert.

I.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu

unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kunden der Antrag-stellerin anlässlich einer Postadressenänderung anzubieten, sie könnten den Strom direkt bei ihr - der Antragsgegnerin – mit ummelden, ohne

hierbei vor Unterzeichnung des diesem Urteil als Anlagen beigefügten

Formulars darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ummeldung um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter handelt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

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