Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-15, 22 U 205/01

22 U 205/01Tribunal supérieur15 mai 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 205/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-15

Aktenzeichen: 22 U 205/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0515.22U205.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. August 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 6.261,79 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Ok-tober 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 90% und die Be-klagten 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Ur-teil durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten in glei-cher Höhe Sicherheit leisten.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Ge-schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

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