Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-01-22, 3 Ws 530/01

3 Ws 530/01Tribunal supérieur22 janv. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Ws 530/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-22

Aktenzeichen: 3 Ws 530/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0122.3WS530.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. 1. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 28. Januar 1997 (22 Kls 24 Js 1967/95 - 11/96 II) wird zur Bewährung ausgesetzt.

  1. Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

  2. Für die Dauer der Bewährungszeit wird der Verurteilte angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel sofort der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal mitzuteilen.

  3. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal übertragen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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