Landessozialgericht NRW, 2025-07-31, L 16 KR 398/24

L 16 KR 398/24Tribunal des assurances sociales31 juil. 2025

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 16 KR 398/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-31

Aktenzeichen: L 16 KR 398/24

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0731.L16KR398.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrkosten mit dem Taxi zu einer stationären Behandlung.

Der bei der Beklagten versicherte Kläger legte am 08.11.2023 eine Verordnung einer Krankenbeförderung zur voll-/teilstationären Krankenhausbehandlung in der „Spezialklinik O., L.“ mit Zusatz „Aufnahmetermin von KH anzugeben“ des Hausarztes M. C. vor. Nach Ermittlungen der Beklagten würden für eine Fahrt mit dem Taxi Fahrkosten in Höhe von ca. 1.300,00 € entstehen. Auf Anfrage der Beklagten gab Herr C. an, der Kläger könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, eine Begleitperson sei nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom 20.11.2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Spezialklinik O., N., mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Übernahme von Taxikosten. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie habe ermittelt, dass die Fahrten aus medizinischen Gründen auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen könnten. Daher könnten auch nur Kosten hierfür erstattet werden.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 01.03.2024 bei dem Sozialgericht Köln (SG) erhobene Klage gewandt, die er nicht näher begründet hat.

Der Kläger hat schriftsätzlich und sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2024 zu verpflichten, Fahrkosten mit dem Taxi für Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Wohnort und der Spezialklinik O., N., zu übernehmen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme von Taxikosten zur stationären Behandlung. Die Verpflichtung der Krankenkassen zur Übernahme von Fahrkosten sei auf das medizinisch Notwendige beschränkt. Bei der Auswahl des jeweiligen Transportmittels sei daher von dem verordnenden Arzt vor allem der Gesundheitszustand des jeweiligen Versicherten zu berücksichtigen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V richte sich die Frage, welches Fahrzeug benutzt werden könne, nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In Übereinstimmung hiermit regele § 4 Krankentransport-Richtlinie (KrTRL), dass bei der Auswahl des Beförderungsmittels ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots maßgeblich sei, wobei der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten und dessen Gehfähigkeit zu berücksichtigen seien. Die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB V genannten Verkehrsmittel spiegele wider, welche Verkehrsmittel aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes vorrangig zu benutzen seien. In erster Linie sollten die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 SGB V). Nachrangig solle die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V) erfolgen und erst wenn beides nicht möglich sei, komme die Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeuges (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V) in Betracht. Fahrkosten für die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens seien gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V zu übernehmen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden könne. Nach § 7 Abs. 3 KrTRL sei eine Krankenfahrt mit einem Taxi oder einem Mietwagen nur dann zu verordnen, wenn die Patientin oder der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen könne. Hier habe der verordnende Arzt schon im Antragsverfahren auf Nachfrage der Beklagten klar und unmissverständlich angegeben, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt ins Krankenhaus nutzen könne. Angesichts dessen komme eine Übernahme von Taxikosten durch die Beklagte nicht in Betracht. Die Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe die Beklagte dem Kläger bereits bewilligt.

Gegen diesen ihm am 22.06.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit der spätestens am 28.06.2024 eingelegten Berufung gewandt. Er sehe sich hinsichtlich der Reisekosten zur Spezialklinik O. in seinen Rechten verletzt.

Der im Termin des Senats zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2024 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2024 zu verpflichten, Fahrkosten mit dem Taxi für Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Wohnort und der Spezialklinik O., N., zu übernehmen.

Die im Termin vor dem Senat gleichfalls nicht erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 01.08.2024 (dem Kläger am 03.08.2024, der Beklagten am 02.08.2024 zugestellt) die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem die Beteiligten mit Schreiben vom 11.07.2024 über diese beabsichtigte Vorgehensweise angehört worden sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R -, Rn. 16, juris) und der Senat mit Beschluss vom 01.08.2024 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat. Ferner konnte der Senat den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 19.06.2024 ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2024 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil dieser rechtmäßig ist. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme von Fahrkosten mit dem Taxi für die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Wohnort und der Spezialklinik O. in N. anstelle der erfolgten Bewilligung von Fahrkosten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel besteht nicht. Zur Begründung nimmt der Senat auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen anschließt, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger trägt keinen Sachverhalt vor, der zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage Anlass geben würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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