projets
L 22 BA 132/24 B•Landessozialgericht NRW, 2025-07-10, L 22 BA 132/24 B
L 22 BA 132/24 BTribunal des assurances sociales10 juil. 2025
Bei Untätigkeitsklagen in Betriebsprüfungsverfahren ist der Streitwert in der Regel zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren bereits beglichen wurde (entgegen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2018 – L 7 BA 1871/18 B).
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: L 22 BA 132/24 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0710.L22BA132.24B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2024 wird zurü
Bei Untätigkeitsklagen in Betriebsprüfungsverfahren ist der Streitwert in der Regel zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren bereits beglichen wurde (entgegen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2018 – L 7 BA 1871/18 B).
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.