Landessozialgericht NRW, 2025-02-25, L 18 R 879/24 B

L 18 R 879/24 BTribunal des assurances sociales25 févr. 2025

Regest

Jedenfalls bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren muss zum Beleg einer offenbaren Unrichtigkeit der entgegenstehende Wille des Gerichts aus den Entscheidungsgründen evident hervorgehen. Soll der Kostentenor berichtigt werden, reicht hierfür jedenfalls der bloße Hinweis auf § 193 SGG ohne nähere Ausführungen zur Begründung der Kostenentscheidung nicht aus.

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 18 R 879/24 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-25

Aktenzeichen: L 18 R 879/24 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0225.L18R879.24B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18

Leitsätze

Jedenfalls bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren muss zum Beleg einer offenbaren Unrichtigkeit der entgegenstehende Wille des Gerichts aus den Entscheidungsgründen evident hervorgehen. Soll der Kostentenor berichtigt werden, reicht hierfür jedenfalls der bloße Hinweis auf § 193 SGG ohne nähere Ausführungen zur Begründung der Kostenentscheidung nicht aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.06.2024 aufgehoben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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