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L 8 R 400/24 B ER und L 8 R 401/24 B•Landessozialgericht NRW, 2024-06-20, L 8 R 400/24 B ER und L 8 R 401/24 B
L 8 R 400/24 B ER und L 8 R 401/24 BTribunal des assurances sociales20 juin 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-20
Aktenzeichen: L 8 R 400/24 B ER und L 8 R 401/24 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0620.L8R400.24B.ER.UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2024 geändert, soweit mit ihm die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Eilverfahren zur Hälfte. Kosten des Beschwerdeverfahrens um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten.
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