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L 6 AS 281/23 B ER und L 6 AS 282/23 B•Landessozialgericht NRW, 2023-03-03, L 6 AS 281/23 B ER und L 6 AS 282/23 B
L 6 AS 281/23 B ER und L 6 AS 282/23 BTribunal des assurances sociales3 mars 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-03
Aktenzeichen: L 6 AS 281/23 B ER und L 6 AS 282/23 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:0303.L6AS281.23B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird festgestellt, dass das Verfahren S 20 AS 39/23 ER beim Sozialgericht Köln nicht durch Beschluss vom 02.02.2023 erledigt worden ist und über die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe noch keine instanzbeendende Entscheidung vorliegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die zu erstattenden Kosten auch für das Beschwerdeverfahren bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. aus B. bewilligt.
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