Landessozialgericht NRW, 2016-12-27, L 7 AS 2148/16 B ER

L 7 AS 2148/16 B ERTribunal des assurances sociales27 déc. 2016

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 2148/16 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-27

Aktenzeichen: L 7 AS 2148/16 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:1227.L7AS2148.16B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.10.2016 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung an den Antragsteller zu 4) im Wege der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller zu 1) bis 3) im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Den Antragstellern zu 1) bis 3) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, beigeordnet. Hinsichtlich des Antragstellers zu 4) wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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