Landessozialgericht NRW, 2016-04-21, L 6 AS 389/16 B ER

L 6 AS 389/16 B ERTribunal des assurances sociales21 avr. 2016

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 6 AS 389/16 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-21

Aktenzeichen: L 6 AS 389/16 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0421.L6AS389.16B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2016 geändert. Die Beigeladene wird verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs für die Zeit vom 16.01.2016 bis zum 30.06.2016, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, C, bewilligt.

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