L 9 SO 413/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-02-05, L 9 SO 413/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-02-05, L 9 SO 413/13 B ER
L 9 SO 413/13 B ERTribunal des assurances sociales5 févr. 2014
Texte intégral
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 413/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-05
Aktenzeichen: L 9 SO 413/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0205.L9SO413.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Beschlusses wird wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 04.09.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014, vorläufig die Kosten für einen durch den Beigeladenen gestellten Integrationshelfer für die Zeit der Begleitung des Schulbesuches der Antragstellerin in der Q-Schule in N in einem zeitlichen Umfang bis zu 26 Stunden wöchentlich - nach Maßgabe des Stundenplans mit Ausnahme der 2 mal wöchentlich für 30 Minuten während der Schulzeit stattfindenden Einzeltherapien (Physiotherapie und Ergotherapie) - bis zu einem Betrag i.H.v. 700,00 EUR pro Monat zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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