Landessozialgericht NRW, 2009-11-24, L 7 B 407/09 AS ER

L 7 B 407/09 AS ERTribunal des assurances sociales24 nov. 2009

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 7 B 407/09 AS ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-24

Aktenzeichen: L 7 B 407/09 AS ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:1124.L7B407.09AS.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die für den Zeitraum vom Juni bis November 2009 angefallenen Mietschulden in Höhe von insgesamt 1.808,40 Euro als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 3/4 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2009 hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

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