Landessozialgericht NRW, 2009-10-08, L 7 B 304/09 AS ER

L 7 B 304/09 AS ERTribunal des assurances sociales8 oct. 2009

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 7 B 304/09 AS ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-08

Aktenzeichen: L 7 B 304/09 AS ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:1008.L7B304.09AS.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2009 geändert. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q aus L bewilligt.
  2. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet.
  3. Außergerichtliche Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
  4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q aus L wird abgelehnt.

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