Landessozialgericht NRW, 2007-05-23, L 8 R 28/07

L 8 R 28/07Tribunal des assurances sociales23 mai 2007

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 8 R 28/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-23

Aktenzeichen: L 8 R 28/07

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0523.L8R28.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2006 geändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 16.10.2003 und vom 28.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von freiwilligen Mindestbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.1998 zuzulassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen und die mit dieser erhobenen Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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