Landgericht Wuppertal, 2024-12-23, 14 O 2/24

14 O 2/24Tribunal cantonal23 déc. 2024

Regest

Sowohl beim erlangten Ewas i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei den daraus gezogenen Nutzungen i.S.v. § 818 Abs. 1 BGB sind Grund und Betrag durch den Tatbestand des materiell-rechtlichen Anspruchs insoweit verklammert, dass über einen hierdurch nach Grund und Betrag bereits im Grundurteil festgestellten Anspruch im Betragsverfahren nicht mehr der Höhe nach zu entscheiden ist. Angaben einer angeklagten Prozesspartei zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in einem parallel geführten Strafverfahren erfolgen in einem anderen Zusammenhang und lassen sich insbesondere dann, wenn das Ziel, eine mögliche Geldstrafe möglichst gering zu halten in dem anderen Zusammenhang als Motiv für wahrheitswidrige Angaben nicht ausgeschlossen werden kann, nicht ohne weiteres für den Zivilprozess nutzen. Aus Wertungsgründen kommt es nicht in Betracht, einem als arglistig täuschenden Verkäufer in Anspruch genommenen Beklagten aufgrund der alleinige Bemerkung, nicht mehr als Steuerberater tätig sein zu wollen, die Möglichkeit zu eröffnen, die aus seiner Täuschung folgende Rückabwicklung des Vertrages über den Verkauf seiner Steuerberaterkanzlei zu verhindern. Werden vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine Steuerberaterkanzlei Mandantendaten ohne deren Zustimmungen zwischen den Vertragsparteien getauscht, heben sich die beiderseitig begangenen und zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führenden Datenschutzverstöße i.S.d. § 203 StGB i.V.m. § 134 BGB im Rahmen einer wechselseitigen Unwertsbetrachtung des bereicherungsrechtlichen Austauschverhältnisses zwar grundsätzlich gegenseitig auf; dies führt aber jedenfalls dann nicht zu einer Verkürzung der Rechte eines während dieser Vertragsverhandlungen arglistig getäuschten Käufers dieser Kanzlei, wenn in der Täuschungshandlung des Verkäufers zugleich eine schadenersatzbegründende Handlung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu erkennen ist. In diesem Fall überlagern die auf Schadloshaltung gerichteten Ansprüche des getäuschten Käufers i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts. Der täuschende Verkäufer hat dann für alle nachteiligen Folgen einzustehen, die sich in der Folge ergeben, soweit sie noch in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem schadensstiftenden Ereignis stehen und vom Schutzzweck der von ihm verletzten Norm gedeckt sind. Auf Anspruchsgrundlagen, die im Grundurteil nicht behandelt werden, darf das Gericht im Betragsverfahren zurückgreifen.

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 14 O 2/24 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-23

Aktenzeichen: 14 O 2/24

ECLI: ECLI:DE:LGW:2024:1223.14O2.24.01

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: „BGB § 812 Abs. 1“ „BGB § 818 Abs. 1“ „BGB § 818 Abs. 2“ „BGB § 273 Abs. 1“; „StGB § 263“ „BGB § 823 Abs. 2“ „BGB § 123 Abs. 1“ „BGB § 275“

Leitsätze

Sowohl beim erlangten Ewas i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei den daraus gezogenen Nutzungen i.S.v. § 818 Abs. 1 BGB sind Grund und Betrag durch den Tatbestand des materiell-rechtlichen Anspruchs insoweit verklammert, dass über einen hierdurch nach Grund und Betrag bereits im Grundurteil festgestellten Anspruch im Betragsverfahren nicht mehr der Höhe nach zu entscheiden ist.

Angaben einer angeklagten Prozesspartei zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in einem parallel geführten Strafverfahren erfolgen in einem anderen Zusammenhang und lassen sich insbesondere dann, wenn das Ziel, eine mögliche Geldstrafe möglichst gering zu halten in dem anderen Zusammenhang als Motiv für wahrheitswidrige Angaben nicht ausgeschlossen werden kann, nicht ohne weiteres für den Zivilprozess nutzen.

Aus Wertungsgründen kommt es nicht in Betracht, einem als arglistig täuschenden Verkäufer in Anspruch genommenen Beklagten aufgrund der alleinige Bemerkung, nicht mehr als Steuerberater tätig sein zu wollen, die Möglichkeit zu eröffnen, die aus seiner Täuschung folgende Rückabwicklung des Vertrages über den Verkauf seiner Steuerberaterkanzlei zu verhindern.

Werden vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine Steuerberaterkanzlei Mandantendaten ohne deren Zustimmungen zwischen den Vertragsparteien getauscht, heben sich die beiderseitig begangenen und zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führenden Datenschutzverstöße i.S.d. § 203 StGB i.V.m. § 134 BGB im Rahmen einer wechselseitigen Unwertsbetrachtung des bereicherungsrechtlichen Austauschverhältnisses zwar grundsätzlich gegenseitig auf; dies führt aber jedenfalls dann nicht zu einer Verkürzung der Rechte eines während dieser Vertragsverhandlungen arglistig getäuschten Käufers dieser Kanzlei, wenn in der Täuschungshandlung des Verkäufers zugleich eine schadenersatzbegründende Handlung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu erkennen ist. In diesem Fall überlagern die auf Schadloshaltung gerichteten Ansprüche des getäuschten Käufers i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts. Der täuschende Verkäufer hat dann für alle nachteiligen Folgen einzustehen, die sich in der Folge ergeben, soweit sie noch in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem schadensstiftenden Ereignis stehen und vom Schutzzweck der von ihm verletzten Norm gedeckt sind.

Auf Anspruchsgrundlagen, die im Grundurteil nicht behandelt werden, darf das Gericht im Betragsverfahren zurückgreifen.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 19.06.2023 bleibt aufrechterhalten. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

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