Landgericht Wuppertal, 2024-03-19, 30 KLs 3/23 (50 Js 317/20)

30 KLs 3/23 (50 Js 317/20)Tribunal cantonal19 mars 2024

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 30 KLs 3/23 (50 Js 317/20) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-19

Aktenzeichen: 30 KLs 3/23 (50 Js 317/20)

ECLI: ECLI:DE:LGW:2024:0319.30KLS3.23.50JS317.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Tenor

  1. Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung unter Einbeziehung der durch rechtskräftiges Urteil des AG Wuppertal vom 16.11.2021 (Az.: 12 Ds 42/21 (921 Js 1053/21)) verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten und von zwei Monaten und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

  1. Der Angeklagte wird weiterhin wegen Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff unter Einbeziehung der durch rechtskräftiges Urteil des AG I. vom 22.11.2022 (Az.: 12 Ds 43/22 (10 Js 2238/22)) verhängten Geldstrafe von 100 TS zu je 15 € zu einer weiteren

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt.

  1. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten betreffend der Gesamtfreiheitsstrafe unter Ziffer 1 der verhängten Strafe 2 Monate als vollstreckt.

  2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 239 Abs. 1, 241 Abs. 1 a.F., 241 Abs. 2, 303 Abs. 1, 303c, 52, 53, 54, 55 StGB

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