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14 O 38/24 (2 O 417/20)•Landgericht Wuppertal, 2024-02-05, 14 O 38/24 (2 O 417/20)
14 O 38/24 (2 O 417/20)Tribunal cantonal5 févr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-05
Aktenzeichen: 14 O 38/24 (2 O 417/20)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2024:0205.14O38.24.2O417.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: „BGB § 812 Abs. 1“ „BGB § 818 Abs. 1“ „BGB § 818 Abs. 2“ „BGB § 818 Abs. 3“ „BGB § 138 Abs. 1“ „BGB § 387“ „BGB § 388“ „BGB § 389“
Die Beklagten werden verurteilt, die Auflassung des im Grundbuch des AG Wuppertal Z., Blatt N01, genannten Grundstücks, Flur N02, Flurstück N03, Gebäude- und Freifläche, Y. Straße , Größe 254 qm, Flur N02, Flurstück N04, Gebäude- und Freifläche, Größe 56 qm, an die Kläger zu erklären und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Erklärung der Rückauflassung des zuvor bezeichneten Grundstücks und der Bewilligung der Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch in Verzug befinden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 235.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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