Landgericht Wuppertal, 2024-01-29, 14 O 4/24

14 O 4/24Tribunal cantonal29 janv. 2024

Regest

Die Haftungsbefreiung aus § 17 Abs. 3 StVO steht grundsätzlich auch einem nicht zur Vorfahrt berechtigten Fahrer offen, der den Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2 StVO in jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Form nachkommt. Wenn die Verkehrslage es erfordert, einem nicht zur Vorfahrt Berechtigten Vorrang zu gewähren i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO, so kann dieser dann, wenn er nach einer diesbezüglichen Verständigung mit dem auf seine Vorfahrt Verzichtenden losfährt, haftungsrechtlich grundsätzlich nicht schlechter stehen als wenn er Vorfahrt gehabt hätte. Wem vom ersten vorfahrtberechtigten Fahrzeug einer aus fünf Fahrzeugen bestehenden, hintereinander wartenden Fahrzeugkolonne auf einer von links kommenden Straße nach einer Verständigung i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO Vorrang gewährt wird, muss nicht damit rechnen, dass die fünf wartenden Fahrzeuge der Kolonne vom sechsten Fahrzeug der Kolonne unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt werden. Derjenige, der eine Kolonne in Unkenntnis der Gründe ihres Anhaltens unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt, überholt bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Das Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit steigt dabei umso mehr, je weniger der Überholende die Lage vor dem ersten Fahrzeug der Kolonne vor dem Beginn des Überholvorgangs einsehen kann. Wer eine aus fünf Fahrzeugen bestehende, wartende Kolonne unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt, stellt seine Bewertung der Verkehrslage erkennbar über die Bewertung von fünf anderen Fahrzeugführern, die dem Anhaltegrund örtlich näher sind und sich in derselben Situation offensichtlich bewusst anders verhalten.

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 14 O 4/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-29

Aktenzeichen: 14 O 4/24

ECLI: ECLI:DE:LGW:2024:0129.14O4.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: „StVG § 7 Abs. 1“ „StVG § 17 Abs. 1“ „StVG § 17 Abs. 2“ „StVG § 17 Abs. 3“; „StVO § 5 Abs. 3“ „StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1“ „StVO § 8 Abs. 2“ „StVO § 8 Abs. 2 Satz 3“ „StVO § 11 Abs. 1“ „StVO § 11 Abs. 3“

Leitsätze

Die Haftungsbefreiung aus § 17 Abs. 3 StVO steht grundsätzlich auch einem nicht zur Vorfahrt berechtigten Fahrer offen, der den Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2 StVO in jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Form nachkommt.

Wenn die Verkehrslage es erfordert, einem nicht zur Vorfahrt Berechtigten Vorrang zu gewähren i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO, so kann dieser dann, wenn er nach einer diesbezüglichen Verständigung mit dem auf seine Vorfahrt Verzichtenden losfährt, haftungsrechtlich grundsätzlich nicht schlechter stehen als wenn er Vorfahrt gehabt hätte.

Wem vom ersten vorfahrtberechtigten Fahrzeug einer aus fünf Fahrzeugen bestehenden, hintereinander wartenden Fahrzeugkolonne auf einer von links kommenden Straße nach einer Verständigung i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO Vorrang gewährt wird, muss nicht damit rechnen, dass die fünf wartenden Fahrzeuge der Kolonne vom sechsten Fahrzeug der Kolonne unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt werden.

Derjenige, der eine Kolonne in Unkenntnis der Gründe ihres Anhaltens unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt, überholt bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Das Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit steigt dabei umso mehr, je weniger der Überholende die Lage vor dem ersten Fahrzeug der Kolonne vor dem Beginn des Überholvorgangs einsehen kann.

Wer eine aus fünf Fahrzeugen bestehende, wartende Kolonne unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt, stellt seine Bewertung der Verkehrslage erkennbar über die Bewertung von fünf anderen Fahrzeugführern, die dem Anhaltegrund örtlich näher sind und sich in derselben Situation offensichtlich bewusst anders verhalten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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