Landgericht Wuppertal, 2023-10-24, 4 O 74/23

4 O 74/23Tribunal cantonal24 oct. 2023

Regest

1. Fordert ein Versicherungsnehmer Beiträge in der privaten Krankenversicherung wegen einer behaupteten Unwirksam der erfolgten Beitragsanpassungen zurück, muss er als Bereicherungsgläubiger im Rahmen des § 812 BGB alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruches ergeben. Das gilt auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Demgegenüber hat der Bereicherungsschuldner lediglich die Voraussetzungen für Einwendungen darzulegen und zu beweisen (statt vieler Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 812 Rn. 76 f.).2. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22.06.2022, IV ZR 193/20. Soweit dort im Zusammenhang mit der Verjährung argumentativ darauf abgestellt wird, der Versicherungsnehmer sei in der Lage, allein aufgrund der ihm gemäß § 203 Abs. 5 VVG erteilten Begründung der Prämienerhöhung verjährungshemmend Klage zu2.erheben, ist darin noch keine Aussage über eine abweichende Darlegungslast enthalten. Denn auch nach dem hier vertretenen Rechtsstandpunkt kann ein Versicherungsnehmer – soweit er sich in entschuldbarer Unkenntnis – über die technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherungsnehmers befindet, eine Klage mit pauschal behaupteten Unrichtigkeiten erheben. Macht ihm indes der Versicherer diese Informationen zugänglich, muss die klagende Partei Anhaltspunkte für ihre Angaben anführen und kann ihr Geldverlangen gegenüber dem Versicherer nicht mehr auf inhaltslosen Vermutungen stützen.3.Dementsprechend kann sich die darlegungsbelastete Partei hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände nicht auf eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zurückziehen.

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 4 O 74/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-24

Aktenzeichen: 4 O 74/23

ECLI: ECLI:DE:LGW:2023:1024.4O74.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: VVG 203, BGB 812 Abs. 1, ZPO 138

Leitsätze

Fordert ein Versicherungsnehmer Beiträge in der privaten Krankenversicherung wegen einer behaupteten Unwirksam der erfolgten Beitragsanpassungen zurück, muss er als Bereicherungsgläubiger im Rahmen des § 812 BGB alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruches ergeben. Das gilt auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Demgegenüber hat der Bereicherungsschuldner lediglich die Voraussetzungen für Einwendungen darzulegen und zu beweisen (statt vieler Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 812 Rn. 76 f.).2. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22.06.2022, IV ZR 193/20. Soweit dort im Zusammenhang mit der Verjährung argumentativ darauf abgestellt wird, der Versicherungsnehmer sei in der Lage, allein aufgrund der ihm gemäß § 203 Abs. 5 VVG erteilten Begründung der Prämienerhöhung verjährungshemmend Klage zu2.erheben, ist darin noch keine Aussage über eine abweichende Darlegungslast enthalten. Denn auch nach dem hier vertretenen Rechtsstandpunkt kann ein Versicherungsnehmer – soweit er sich in entschuldbarer Unkenntnis – über die technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherungsnehmers befindet, eine Klage mit pauschal behaupteten Unrichtigkeiten erheben. Macht ihm indes der Versicherer diese Informationen zugänglich, muss die klagende Partei Anhaltspunkte für ihre Angaben anführen und kann ihr Geldverlangen gegenüber dem Versicherer nicht mehr auf inhaltslosen Vermutungen stützen.3.Dementsprechend kann sich die darlegungsbelastete Partei hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände nicht auf eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zurückziehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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