Landgericht Wuppertal, 2023-06-13, 4 O 3/22

4 O 3/22Tribunal cantonal13 juin 2023

Regest

Nimmt ein Fahrzeugeigentümer den Eigentümer eines Grundstückes wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen herabfallenden Ast auf Schadensersatz in Anspruch, hat er im Rahmen der deliktischen Haftung nicht nur die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darzulegen, sondern auch, dass sich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung konkret auf die Eigentumsverletzung ausgewirkt hat (haftungsbegründende Kausalität). Wurde ein Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ist dies für den Unfall nämlich nur dann ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03, Rn. 9, juris; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2022 – I-11 U 86/21 –, Rn. 23, juris).

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 4 O 3/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-13

Aktenzeichen: 4 O 3/22

ECLI: ECLI:DE:LGW:2023:0613.4O3.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 249 Abs. 2 Satz 1; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; GG Art. 34 StrWG NRW §§ 9, 9a

Leitsätze

Nimmt ein Fahrzeugeigentümer den Eigentümer eines Grundstückes wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen herabfallenden Ast auf Schadensersatz in Anspruch, hat er im Rahmen der deliktischen Haftung nicht nur die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darzulegen, sondern auch, dass sich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung konkret auf die Eigentumsverletzung ausgewirkt hat (haftungsbegründende Kausalität). Wurde ein Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ist dies für den Unfall nämlich nur dann ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03, Rn. 9, juris; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2022 – I-11 U 86/21 –, Rn. 23, juris).

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 13.09.2022 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Klageabweisung auch auf die Beklagte zu 2) erstreckt.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

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