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3 O 51/19•Landgericht Wuppertal, 2020-03-20, 3 O 51/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-20
Aktenzeichen: 3 O 51/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0320.3O51.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.150,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen und den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber der W2 GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer yyyy und Vorgangsnummer #####/#### in Höhe von 29.634,25 EUR freizustellen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen vom Typ Touareg V6 TDI Bluemotion Technology mit der Fahrgestellnummer XXXXX und Übertragung des dem Kläger gegenüber der W2 GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs der Marke Volkswagen vom Typ Touareg V6 TDI Bluemotion Technology mit der Fahrgestellnummer XXXXX im Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 20 v.H. und die Beklagte zu 80 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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