Landgericht Wuppertal, 2017-07-04, 1 O 41/17

1 O 41/17Tribunal cantonal4 juil. 2017

Regest

Eine an ein Baugerüst angelegte Anlegeleiter ist kein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB. Derjenige, der eine Anlegeleiter benutzt, ist selbst für deren Standsicherheit verantwortlich.

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 1 O 41/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-04

Aktenzeichen: 1 O 41/17

ECLI: ECLI:DE:LGW:2017:0704.1O41.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1 Zivilkammer

Normen: BGB § 836 Abs. 1

Leitsätze

Eine an ein Baugerüst angelegte Anlegeleiter ist kein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB. Derjenige, der eine Anlegeleiter benutzt, ist selbst für deren Standsicherheit verantwortlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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