25 Ks 45 Js 71/12 - 5/13•Landgericht Wuppertal, 2014-01-16, 25 Ks 45 Js 71/12 - 5/13
Landgericht Wuppertal, 2014-01-16, 25 Ks 45 Js 71/12 - 5/13
25 Ks 45 Js 71/12 - 5/13Tribunal cantonal16 janv. 2014
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 25 Ks 45 Js 71/12 - 5/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-16
Aktenzeichen: 25 Ks 45 Js 71/12 - 5/13
ECLI: ECLI:DE:LGW:2014:0116.25KS45JS71.12.5.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. große Strafkammer - Schwurgericht -
Tenor
Der Angeklagte F ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, Raub mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte Q ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, Raub mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Nebenklägerin Y alle ihr aufgrund der Tat vom 17.10.2012 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger U4 ein angemessenes Schmerzensgeld für seine eigenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen zu zahlen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Darüber hinaus tragen sie die durch die Adhäsionsanträge angefallenen gerichtlichen Kosten, sowie die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Ihre durch die Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten selbst.
Angewandte Vorschriften:
F:
§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 66 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2b in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG
Q:
§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB
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