9 S 245/12•Landgericht Wuppertal, 2013-06-13, 9 S 245/12
Landgericht Wuppertal, 2013-06-13, 9 S 245/12
9 S 245/12Tribunal cantonal13 juin 2013
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 9 S 245/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-13
Aktenzeichen: 9 S 245/12
ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0613.9S245.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 08.10.2012 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:1. Die Beklagte wird verurteilt,a) der Klägerin uneingeschränkten Zutritt zum Hof des Wohnhauses H-Straße in xxx zu gewähren und ihr zu diesem Zweck einen Schlüssel für die Hoftür auszuhändigen;b) die Treppe zum Hof des Wohnhauses H-Straße in xxx instandzusetzen;c) die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2011 gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei N in xxx freizustellen.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.3. Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden zu 25 % der Klägerin und im übrigen der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 90 % der Beklagten und im übrigen der Klägerin auferlegt.4. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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