2 O 407/10•Landgericht Wuppertal, 2013-01-04, 2 O 407/10
Landgericht Wuppertal, 2013-01-04, 2 O 407/10
2 O 407/10Tribunal cantonal4 janv. 2013
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 2 O 407/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-04
Aktenzeichen: 2 O 407/10
ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0104.2O407.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4821,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen.
Sie werden des Weiteren verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.072,70 Euro zu zahlen, sowie beginnend ab dem 01.01.2011 bis zum 01.05.2019 monatlich Unterhalt in Höhe von 230,30 Euro zu zahlen.
Ferner werden sie verurteil, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2032,44 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 40 Prozent und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 60 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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