Landgericht Wuppertal, 2012-03-30, 1 O 58/11

1 O 58/11Tribunal cantonal30 mars 2012

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 1 O 58/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-30

Aktenzeichen: 1 O 58/11

ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:0330.1O58.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 68,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 %, der Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Klägerin zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

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