8 S 44/09•Landgericht Wuppertal, 2009-11-04, 8 S 44/09
Landgericht Wuppertal, 2009-11-04, 8 S 44/09
8 S 44/09Tribunal cantonal4 nov. 2009
Regest
1. Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins kann nur gegenüber dem Verein selbst begehrt werden. 2. Wird eine solche Klage gegen einzelne Vereinsmitglieder oder Organe des Vereins gerichtet, so ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses und zugleich unbegründet.
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 8 S 44/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-04
Aktenzeichen: 8 S 44/09
ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:1104.8S44.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: BGB § 32
Leitsätze
- Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines
Vereins kann nur gegenüber dem Verein selbst begehrt werden.
- Wird eine solche Klage gegen einzelne Vereinsmitglieder oder Organe des
Vereins gerichtet, so ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses und zugleich
unbegründet.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 11.05.2009 (Az. 8 C 214/08) abgeändert:
Die Klage wird auch mit den Klageanträgen zu 1. und 2. abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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