Landgericht Wuppertal, 2009-03-12, 3 O 243/08

3 O 243/08Tribunal cantonal12 mars 2009

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 3 O 243/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-12

Aktenzeichen: 3 O 243/08

ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:0312.3O243.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn XX an der X GmbH & Co. KG EUR 26.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 23.09.2003 bis zum 18.07.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch maximal in Höhe von 8 %, seit dem 19.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.098,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn XX an der X GmbH & Co. KG weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten XX im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Medienfonds Y mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommenssteuern entstanden ist oder noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.

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