Landgericht Wuppertal, 2009-03-12, 3 O 242/08

3 O 242/08Tribunal cantonal12 mars 2009

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 3 O 242/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-12

Aktenzeichen: 3 O 242/08

ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:0312.3O242.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der x GmbH & Co.KG EUR 29.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 04.10.2004 bis zum 21.07.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch maximal in Höhe von 8 %, seit dem 22.07.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der x GmbH & Co.KG mit Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des Klägers hinsichtlich seiner Beteiligung an der x GmbH & Co.KG aus dem Darlehensvertrag mit der Rbank, Kontonummer ..., spätestens zum 30.11.2014 entspricht.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der x GmbH & Co.KG jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Medienfonds yy mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommenssteuern entstanden ist oder noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.

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