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71 StVK 471/24•Landgericht Siegen, 2025-01-24, 71 StVK 471/24
71 StVK 471/24Tribunal cantonal24 janv. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-24
Aktenzeichen: 71 StVK 471/24
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2025:0124.71STVK471.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts als Einzelrichter
Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.02.2021, AZ. 5/30 KLs 6330 Js 211046/21 wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Verbüßung von Zwei-Dritteln , jedoch nicht vor Rechtskraft des Beschlusses, aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.
Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:
a)
Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.
b)
Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten.
c)
Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift Q.-straße, N02 H., bei Frau B. M. X. E. festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere ist mit Einführung des Konsumcannabisgesetzes zum 01.04.2024 die gesetzliche Grundlage zur Einholung eines Gutachtens gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB entfallen, da der Verurteilte wegen einer Straftat verurteilt wurde, die nach neuer Rechtslage nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem Konsumcannabisgesetz zu verurteilen wäre. Der Gesetzgeber hat das Konsumcannabisgesetz in § 66 StGB nicht berücksichtigt. Da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, kommt es auch auf die jetzige Rechtslage und nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Verurteilung an.
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Vollzugsanstalt sowie der beteiligten Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 1 StGB aufgeführten Beurteilungskriterien, unter anderem des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.
Die Kammer hat von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen (§ 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 StPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 57 Abs. 3, 56 a ff. StGB.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
T.
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